FAQs zum Prüfungsamt

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Der Unterschied besteht in der Anzahl der dann noch verbleibenden Prüfungsversuche vor Eintreten eines Zulassungsverlustes. Eine Nachholung liegt vor, wenn aufgrund eines Prüfungsrücktrittes zum Regeltermin dann zu einem späteren Zeitpunkt dieser selbe Prüfungsversuch noch neu unternommen werden darf. Eine Wiederholungsprüfung hingegen ist ein neuer Prüfungsversuch nach einem vorherigen, nicht bestandenen Prüfungsversuch (wegen Fristversäumnis, wegen ungenügender Leistung oder wegen Plagiat/Täuschung), der eine Wiederholung noch zulässt. Die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung.

Dies entscheidet der Prüfer/die Prüferin im Rahmen der pädagogischen Freiheit und Verantwortung. Der Prüfungsversuch wird bei einem Prüfer/einer Prüferin erbracht, der/die im jeweils aktuellen Semester prüft. Der Prüfungsstoff entspricht dem dann aktuellen Stand.

Ein Urlaubssemester (US) bleibt bei der Semesterzählung der Fachsemester (LHG-Studiendauer-Höchstfrist) unberücksichtigt, der BAFÖG-Bezug wird unterbrochen, es können keine Lehrveranstaltungen belegt werden (Ausnahme: bei US aus Erziehungs- oder Pflegegründen). Die Semestergebühren sind auch für das Urlaubssemester zu bezahlen, da Sie weiterhin Studentin/Student der Hochschule sind. Das Nachholen und Wiederholen von ausstehenden Prüfungsleistungen aus vorherigen Semestern (Nachholung/Wiederholung) ist im Urlaubssemester zulässig.
Ein Wiederholungssemester entsteht durch freiwillige Rückstufung auf Antrag der/des Studierenden, um ausstehende Leistungen zu wiederholen/nachzuholen und auf einen soliden Stand zu kommen, bevor weitere neue Leistungen gem. Studien- und Prüfungsordnung in höheren Semestern gemäß der Semesterbindung der Module anstehen. In Studiengängen mit der Möglichkeit eines „Studiums in individueller Geschwindigkeit“ ist die verpflichtende Semesterbindung der Module aufgehoben, so dass hier keine Notwendigkeit einer Rückstufung besteht zur Flexibilisierung der Studienbelastung.
Hinweis: unabhängig davon, ob ein US oder ein Wiederholungssemester vorliegt - die erneute Belegung einer bereits besuchten LV ist nur möglich nach vorheriger Löschung der alten Belegung im Fachbereichssekretariat. Bitte dieses rechtzeitig veranlassen vor der Belegungsphase, um selber online belegen zu können. Bereits erfolgreich abgeschlossene Module bleiben gültig, die Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.

Prüfungsleistungen sind gem. Studien- und Prüfungsordnung in bestimmten Semestern zu erbringen (Ausnahmen: Studien- und Prüfungsordnungen mit der Möglichkeit eines Studiums in individueller Geschwindigkeit, Abweichungen von der Semesterbindung wegen Auslandssemestern, Rücktritt von Prüfungsleistungen). Die Belegung eines Moduls verpflichtet prüfungsrechtlich auch zur Teilnahme an der Prüfung.
Wenn eine zu erbringende Prüfungsleistung (dies gilt auch für Referat/Hausarbeit) nicht zum regulären Termin oder mit einer von der/dem Dozierenden direkt genehmigten Verlängerung von maximal 4 Wochen fertiggestellt werden kann, so muss der/die Dozierende eine Fristfünf für den ersten Versuch an das Prüfungsamt melden. Im Prüfungsamt wird überprüft, ob von der Studentin/dem Studenten ein genehmigter Rücktrittsantrag vorliegt (Beantragung mit Nachweis des triftigen Verhinderungsgrundes, in der Regel durch ärztliches Attest – siehe Attest-Formular auf der Prüfungsamtseite der EH zum Herunterladen). Ohne genehmigten Rücktritt erfolgt dann ein Bescheid über das Nichtbestehen des Prüfungsversuches.

Bei einer Verlängerung wird an demselben Prüfungsversuch weitergearbeitet, bei einem Rücktritt erfolgt später ein neuer Prüfungsversuch, in der Regel zu einer veränderten Fragestellung. Eine Verlängerung ist jedoch nur zeitlich begrenzt möglich: Der Dozent/die Dozentin kann die Abgabefrist Ihrer PL (Referat, Hausarbeit) eigenverantwortlich im Rahmen der pädagogischen Freiheit und Verantwortung um bis zu 4 Wochen insgesamt verlängern. Ist eine Fertigstellung in diesem Rahmen nicht möglich, so müssen Sie von der Prüfungsleistung zurücktreten, um nicht wegen Fristversäumnis eine Benotung mit „nicht bestanden“ zu erhalten. Hierzu stellen Sie einen selbst formulierten Antrag an das Prüfungsamt, dem Sie ein ärztliches Attest beifügen. Das Formular für das Attest finden Sie auf unserer Homepage auf der Seite des Prüfungsamtes zum Herunterladen.
Dann können Sie den Prüfungsversuch neu in einem späteren Semester (in der Regel im Folgesemester) unternehmen. Dazu sprechen Sie mit dem dann prüfenden Prüfer/der Prüferin ein neues Thema ab. Ob Sie auch die LV erneut besuchen müssen, liegt im Ermessen des Prüfers/der Prüferin im Rahmen der pädagogischen Freiheit und Verantwortung.

Hierzu finden Sie detaillierte Informationen auf folgender Homepage-Seite:
Anerkennungs-/Anrechungsanträge

Wenn die Vorkenntnisse nicht-hochschulisch erworben wurden, wenden Sie sich bitte in den Studiengängen Bachelor (Internationale) Soziale Arbeit, Bachelor Diakoniewissenschaft und Bachelor Religions- und Gemeindepädagogik zur Beratung vorab direkt an die Fachstelle Anrechnung:
Fachstelle Anrechnung

Es ist für die Zuordnung der Leistung wichtig, dass sowohl der Name des Moduls (nicht der Lehrveranstaltung!) und die Modulnummer mit Angabe des Studiengangs wie auch der Name der Prüferin oder des Prüfers und auch Ihr eigener Name auf dem Deckblatt angegeben werden.

Bitte beachten Sie hierzu die für Ihren Studiengang gültigen Bestimmungen in der Studien- und Prüfungsordnung, da dies für verschiedene Studiengänge unterschiedlich geregelt ist. 

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterliegt den Vorgaben des Arbeitsrechts. Die Feststellung über die Arbeitsfähigkeit trifft der Arzt/die Ärztin. Im Prüfungsrecht wird die Entscheidung über die Prüffähigkeit von der Prüfbehörde getroffen, wobei für die Entscheidung die Expertise des Arztes/der Ärztin genutzt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, den Namen der Erkrankung zu wissen, jedoch die Art der Einschränkung und deren Dauer sind für die Entscheidung wichtig. Sie finden das vom Prüfungsausschuss festgelegte Formular mit weiteren Informationen zum Vorgehen hier zum Herunterladen:
Formblatt ärztliche Bescheinigung

Zu den prüfungsrechtlichen Aspekten: Sie müssen einen selbst formulierten Antrag stellen, in welchem Sie die gewünschte Dauer der Verlängerung benennen. Hinweis: maximal zulässig nach Studien- und Prüfungsordnung wären 3 Monate, dies jedoch nur in extrem schweren Fällen (z.B. stationäre mehrwöchige Behandlung...). Meist ist ein Nachteilsausgleich mit 1 bis 4 Wochen Verlängerung angemessen. In diesem Fall ist in der Regel auch noch die Teilnahme am Kolloquium zum Regeltermin und entsprechend die Zeugnisausgabe bei der Zeugnisfeier möglich, bei umfangreicheren Verlängerungen muss sonst ggf. ein Nachverfahren zu Beginn des nächsten Semesters durchgeführt werden.
Dem Antrag ist der Nachweis des triftigen Grundes beizufügen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen benötigen Sie hierfür ein ärztliches Attest. Dazu finden Sie auf der EH-Homepage auf der Seite des Prüfungsamtes ein Formblatt zum Herunterladen.
Sollte sich im weiteren Verlauf der Thesenbearbeitung herausstellen, dass eine weitere Verlängerung notwendig ist, so kann ein Folgeantrag (mit neuem Attest, welches eine über den ersten Antrag hinausgehende Verhinderung belegt) gestellt werden, insgesamt bleibt jedoch auch dann die maximal zulässige Gesamt-Verlängerung auf 3 Monate begrenzt. Sollte in dieser Zeit eine Fertigstellung nicht möglich sein, so wäre dann ein Rücktritt zu beantragen (mit einem Attest, welches die Unmöglichkeit der Fertigstellung auch bei Verlängerung um 3 Monate bescheinigt). In diesem Fall kann bei Genehmigung des Rücktritts später ein neuer Versuch (mit neuem Themenschwerpunkt) unternommen werden.
Es gibt auch Verlängerungen aus fachlichen Gründen. In diesem Fall ist die längstmögliche Frist je nach Studiengang durch die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Als Nachweis des triftigen Grundes ist Ihrem Antrag auf Verlängerung aus fachlichen Gründen eine Stellungnahme des Betreuers/der Betreuerin der Arbeit beizufügen.
Unabhängig davon ist auch eine Verlängerung der Thesis als Nachteilsausgleich bei längerfristigen Einschränkungen gesundheitlicher Art möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu zur Vorbereitung des Antrages an die Enthinderungsbeauftragte.

In HIO werden keine CP als Einheiten verbucht, sondern jeweils ganze Module (dies ist die prüfungsrechtlich kleinste Einheit, auch wenn sich ein Modul in der Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt). Die CP-Gutschrift für das ganze Modul erfolgt, wenn die dem Modul zugeordnete Prüfungsleistung von den Dozierenden als bestanden verbucht wird.

Der Grund für eine irritierende Notendurchschnittsberechnung in HIO ist die Gewichtung der Noten entsprechend der Studienbereiche für die Gesamtnote. Solange noch nicht alle Noten als Bestandteile der Studienbereiche erbracht sind, gehen die bereits erbrachten einzelnen Leistungen ggf. mit einer stärkeren relativen Gewichtung in die Durchschnittsberechnung ein als das im Endergebnis dann der Fall ist, wenn alle Leistungen komplett vorliegen.
Wenn Sie es noch einmal nachrechnen wollen: Sie finden die Studienbereiche und ihre Gewichtung jeweils am Ende der Studien- und Prüfungsordnungen in einer Tabelle.
Genereller Hinweis: wenn eine zweite Nachkommastelle bei der Berechnung entsteht, so wird diese abgeschnitten (also nicht mathematisch gerundet, insofern also immer mit der Tendenz zum besseren Ergebnis), so dass nur eine Dezimalstelle übrig bleibt.
Sollten Sie nach einer solchen Überprüfung weiterhin den Eindruck haben, dass ein Fehler vorliegt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem Prüfungsamt.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr EH-E-Mail-Postfach (Studnet-Adresse) immer wieder von Ihnen geleert wird, sonst gehen dort bei Überschreitung der zulässigen Datenmenge keine neuen Mails mehr ein und es funktioniert auch eine eingerichtete Weiterleitung an einen privaten Account dann nicht mehr.

Für die Bachelor-Abschlüsse in den Studiengängen Soziale Arbeit, Internationale Soziale Arbeit sowie Inklusive Pädagogik und Heilpädagogik ist dies auf der Bachelorurkunde als ergänzende Angabe zum akademischen Bachelor-Abschluss aufgeführt. Für den Master-Studiengang Soziale Arbeit findet sich die Angabe im Diploma Supplement, welches mit dem Zeugnis zusammen ausgehändigt wird.

Module sind prüfungsrechtlich eine Einheit, Teil-Credits werden daher nicht verbucht, das Modul ist mit Erbringung aller Leistungen im Ganzen bestanden. Module müssen daher in der Regel vollständig in demselben Semester erbracht werden und in diesem auch die Prüfungsleistung unternommen werden.

Bei abgeschlossenem Studium RPGP bzw. DW werden die in der Anrechnungsordnung benannten Module wie dort aufgeführt ohne Antrag kraft Amtes anerkannt. Dies gilt nur bei abgeschlossenem RPGP- oder DW-Studium. Bei Studiengangswechsel vor dem ersten Abschluss wird der Einzelfall geprüft.

Bitte beachten Sie dazu die ausführlichen Informationen, die Sie hier finden:
Leistungsbescheinigung nach § 47 Bafög

Ja, Sie müssen sich zurückmelden, um nicht zum Semesterende wegen fehlender Rückmeldung ohne Abschluss exmatrikuliert zu werden. Wenn alle Leistungen bis 31.10. (WiSe) bzw. 30.04. (SoSe) als erfolgreich erbracht vorliegen, kann die Rückerstattung des Studienbeitrags beantragt werden. Der Studierendenausweis ist vor der Exmatrikulation zurückzugeben. Es erfolgt in diesem Fall eine Exmatrikulation wegen bestandener Prüfung zum Ende des Vorsemesters (vgl. Information des Studierendenservices auf der Homepage).

Dies ist zwar ein formaler Fehler, führt aber als solcher allein nicht zu einer Bewertung mit „nicht bestanden“ Die prüfungsrechtlichen Folgen eines ggf. unternommenen Täuschungsversuches können durch das Unterlassen der Unterschrift nicht abgemildert werden.

Eine Übersicht über die zu erbringenden Module mit der betr. Semesterzuordnung finden Sie in den Tabellen der Studien- und Prüfungsordnung. Hier können Sie die Prüfungsleistungen, welche Sie in Ihrem Notenkonto verbucht finden, den entsprechenden Modulen zuordnen und sehen dann, wo noch Lücken sind. Bei weiteren Fragen kommen Sie gern auf uns zu.

In der Regel wenige Tage, Sie finden dann eine entsprechende Information in Ihrem Studierendenpostfach.

Wenn Sie die Bachelorthesis nicht im letzten Semester der Regelstudienzeit, sondern erst im Folgesemester schreiben wollen, so ist dies zulässig. Sie nehmen dann nicht an dem betr. Anmeldeverfahren teil, sondern erst mit dem nächsten Durchgang. Aber Sie müssen sich für Ihr Weiterstudium zurückmelden.

Die Korrekturfristen sind wie folgt festgesetzt: SoSe bis 30.09., WiSe bis 31.03.

Das betrifft die Organisation der Lehre und liegt in der pädagogischen Verantwortung der Dozierenden, die hierüber entsprechend informieren.

Nein, eine bestandene Prüfungsleistung darf nicht wiederholt werden.

Bitte wenden Sie sich zur Beratung und Vorbereitung Ihres Antrages und der dazu notwendigen Unterlagen frühzeitig an die Enthinderungsbeauftragte, Frau Prof. Dr. Sandra Fietkau. Mit deren Stellungnahme können Sie einen nach Ihrer persönlichen Situation angemessenen Nachteilsausgleich beim Prüfungsamt beantragen. Bitte achten Sie darauf, den Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass zu einem vorgesehenen Prüfungstermin der Bescheid bereits bearbeitet werden konnte und Ihnen schriftlich vorliegt.

Als Nachweis für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nicht mit den Transcript of Records im Notenkonto oder auf einem spezifisch für besondere Anwendungsfälle definierten Formular nachgewiesen werden, dient das Formular "Kursteilnahmebestätigung", welches der jeweiligen Lehrperson zur Unterschrift direkt vorgelegt wird.

Das "Schwarze Brett" des Prüfungsamtes finden Sie auf MOODLE.