Satzung der Stiftung Evangelische Hochschule Ludwigsburg
- Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Evangelische Hochschule Ludwigsburg“.
- Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ludwigsburg.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
- Der Satzungszweck wird mittelbar verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere die Evangelische Hochschule Ludwigsburg, welche diese Mittel unmittelbar für die genannten Zwecke verwenden, insbesondere für Zwecke der Lehre, Forschung und Weiterbildung und für Praxisprojekte, die in Verbindung mit Studierenden und AbsolventInnen der Hochschule stehen.
Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch
Gewährung von Stipendien und Einzelunterstützungen an Studierende der Hochschule
Angebote zur Ausbildung von SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen, ReligionspädagogInnen und DiakonInnen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie von anderen Berufsfeldern, für die die Hochschule vorbereitet, z.B. in Form der Durchführung von Seminaren
§ 3 Vermögen der Stiftung und Finanzierung des Stiftungszwecks
- Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus dem von den Gründungsstifterinnen und Gründungsstiftern zur Verfügung gestellten Betrag von 117.500,00 EUR in bar.
- Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Darunter fallen auch Zuwendungen, die in einem Spendenaufruf als Zustiftungen bezeichnet werden.
- Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
- Die Stiftung finanziert ihre Zwecke
- aus den Erträgen ihres Vermögens (Stiftungskapital und sonstiges Vermögen)
- aus Spenden und anderen Zuwendungen und
- aus staatlichen, kirchlichen und sonstigen Zuschüssen.
- Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsvorstandes zulässig. Neben Renditegesichtspunkten sind bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische und ethische Kriterien zu berücksichtigen.
- Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Die Erträge dieser Fonds werden ausschließlich für den darin bestimmten Zweck verwendet. Der auf diesem Weg eingerichtete Fonds kann einen Namen erhalten, beispielsweise den einer Stifterin/eines Stifters.
- Ist die vorgesehene Förderung in einem der unter § 3 Ziffer 6 genannten Fonds nicht mehr möglich, sind die Erträge dieses Fonds für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
- Wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist, können Teile des Stiftungsvermögens vorübergehend in zwingend erforderlichen Fällen angegriffen werden. Durch eine solche Maßnahme darf der Fortbestand der Stiftung aber nicht gefährdet werden.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Zur Erfüllung ihres Zweckes kann die Stiftung auch Gesellschaften gründen und sich an solchen beteiligen, wenn dies nicht mit besonderen Risiken für das Stiftungsgeschäft verbunden ist.
- Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zweckes auch rechtlich unselbständige, gemeinnützige Stiftungen annehmen, solche Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung gemeinnütziger Stiftungsfonds übernehmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, sofern der Stiftungsrat dies beschließt. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin/dem Rektor, der Prorektorin/dem Prorektor und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, sofern diese das Amt übernehmen und zwei weiteren vom Stiftungsrat zu bestimmenden Personen. Sofern ein Stiftungsvorstand kraft Amtes das Amt nicht annimmt, wird eine Ersatzperson vom Stiftungsrat gewählt.
Der Vorstand ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal halbjährlich, vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn dreifünftel der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende oder im Vertretungsfall dessen oder deren Stellvertretung.
Der Vorstand trifft alle die Stiftung betreffenden Entscheidungen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Beschlussfassung ist immer möglich, wenn alle Mitglieder anwesend sind und gegen die Abstimmung keine Einwendungen erheben.Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sein. - Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung.
- Die vom Stiftungsrat bestimmten Vorstandsmitglieder werden auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Im Falle der Auflösung der Evangelischen Hochschule geht das Recht zur Berufung der Vorstandsmitglieder und der Stiftungsratsmitglieder an die Heimfallberechtigten nach § 9 Ziffer 2, wenn sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, ein Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Württemberg e.V. oder dieses selbst ist. Andernfalls geht das Bestimmungsrecht auf die Evangelische Landeskirche in Württemberg über.
§ 7 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Fünf von ihnen werden von den GründungsstifterInnen in der Gründungsversammlung benannt. Nach dem Ende der ersten Wahlperiode werden sie vom Senat der Hochschule berufen. Sie sollen in der Regel nicht dem Senat angehören. Ein Mitglied bestimmt die Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg gemeinsam mit dem Karlshöher Diakonieverband. Der Stiftungsrat wählt den oder die Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertretung aus seiner Mitte. Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen StellvertreterIn schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens drei StiftungsrätInnen beantragt wird. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Stiftungsratssitzung abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende oder im Vertretungsfall dessen oder deren Stellvertretung. Eine Beschlussfassung ist immer möglich, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und gegen die Abstimmung keine Einwendungen erheben. Mitglieder des Stiftungsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
- Der Stiftungsrat überwacht, berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit und legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stiftung fest. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Wahl von zwei Vorstandsmitgliedern bzw. weiterer Vorstandsmitglieder nach § 6 Ziffer 1
- die Beratung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstands
- den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks entgegen zu nehmen
- den Vorstand bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik zu unterstützen.
- Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen in Absprache mit dem Vorstand zu gewinnen
- Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Erneute Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Stiftungsrat bis zur Berufung des neuen Stiftungsrates im Amt.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung einschließlich des Stiftungszweckes bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses von Vorstand und Stiftungsrat, der Genehmigung der Stiftungsaufsicht und der Genehmigung der Finanzbehörde. Der Beschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von 75 % der im Vorstand bzw. Stiftungsrat abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifter und Stifterinnen ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§ 9 Aufhebung und Zusammenlegung
- Vorstand und Stiftungsrat können die Stiftung durch übereinstimmenden Beschluss jeweils mit einer Mehrheit von 75 % der im Vorstand bzw. Stiftungsrat abgegebenen Stimmen aufheben oder sie mit einer anderen zusammenlegen. Die entsprechenden Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht und der Genehmigung der Finanzbehörde.
- Bei Erlöschen der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk Württemberg, das es ausschließlich und unmittelbar nach den Stiftungszwecken zu verwenden hat.
§ 10 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Der Stiftungsbehörde steht das Recht zu, sich jederzeit von der Einhaltung der Satzung zu überzeugen und zu diesem Zweck die Kasse, Rechnungsbücher, Belege, Niederschriften usw. einzusehen.
Ludwigsburg, den 19. Mai 2010
Die Stifterinnen und Stifter

