Satzung der Studierendenschaft
der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
Hochschule für Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakonie
staatlich anerkannte Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
mit Sitz in Ludwigsburg
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Organe der Studierendenschaft nach §10 Abs.3 der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg in Ludwigsburg:
- Die studentische Vollversammlung und den
- Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), sowie
- für alle Arbeitsgruppen und Ämter der Studierendenschaft nach dieser Satzung.
§2 Mitglieder der Studierendenschaft
Alle immatrikulierten Studierenden nach § 10 Abs. 1 der Verfassung der EH sind Mitglieder der Studierendenschaft, sofern sie nicht ihren Austritt schriftlich gegenüber dem AStA erklärt haben.
§3 Rechte und Pflichten der Studierendenschaft sowie der Amtsinhaber/innen
(1) Die Rechte und Pflichten der Studierendenschaft ergeben sich aus §10 Abs.1 der Verfassung der Ev. Hochschule Ludwigsburg.
(2) Gewählte Amtsinhaber/innen nach dieser Satzung sind zur Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung und zu Rechenschaft über deren Erfüllung gegenüber der Studierendenschaft verpflichtet.
§4 Grundsätze und Ziele der Arbeit der Studierendenschaft
Grundsätze und Ziel der Studierendenschaft der EH sind insbesondere:
- Demokratische und arbeitsteilige Arbeitsweise,
- Offenheit für die Mitarbeit und die Interessen aller Studierenden,
- Gleichberechtigung von Geschlechtern, Nationalitäten und Religionen (auch bei der Besetzung von Gremien),
- Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen,
- Aufhebung sozialer Nachteile von Studierenden,
- Vermittlung zwischen Fachbereichen, Studiengängen und Semestern,
- Kooperation mit Studienwohnheim, Hochschulgemeinde, Einrichtungen der Stiftung Karlshöhe und stiftung-efh
- Hinwirkung auf eine Beteiligung an Entscheidungen/Entwicklungen der Hochschule, um die Interessen der Studierenden vertreten und die Studierenden umfassend informieren zu können.
Abschnitt 2: Die studentische Vollversammlung
§5 Zusammensetzung der Vollversammlung
Alle Mitglieder der Studierendenschaft bilden die studentische Vollversammlung.
§6 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist für grundsätzliche Fragen zuständig, die alle Studierenden betreffen. Sie dient insbesondere der Information der Studierenden und der Erhebung von Stimmungs- und Meinungsbildern zu hochschulpolitischen Themen.
(2) Die Vollversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
- Die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen oder zu verändern gemäß § 10 Abs. 5 der Verfassung der EH.
- Studierende aus der Vollversammlung auszuschließen (mit einfacher Mehrheit, der anwesenden Studierenden).
§7 Stimmberechtigung und Öffentlichkeit
(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft sind stimmberechtigt in der Vollversammlung.
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss von der Versammlung ausgeschlossen werden.
§8 Einberufung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom AStA mindestens einmal pro Jahr einberufen.
(2) Die Vollversammlung muss außerdem baldmöglichst einberufen werden, wenn mindestens 25 Studierende einen entsprechenden Antrag an den AStA gestellt haben.
§9 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Beschlüsse sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Studierenden zu fassen.
(2) Um die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen oder zu verändern muss mindestens die Hälfte der Studierendenschaft zustimmen (§ 10 Abs. 5 der Verfassung der EH).
(3) Um Studierende aus der Vollversammlung auszuschließen, ist eine einfache Mehrheit aller anwesenden Studierenden notwendig.
(4) Die Beschlüsse der studentischen Vollversammlung sind für den AStA bindend. Die AStA – Mitglieder sind in ihren Semestern/Gremien für eine Umsetzung bzw. die Bekanntgabe relevanter Beschlüsse verantwortlich.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Organe der Studierendenschaft.
Abschnitt 3: Studentische Ämter
§10 AStA Gruppen
(1) Der AStA verteilt zu Beginn eines Semesters durch Beschluss seine Aufgaben, die zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Studierendenschaft unabdingbar sind, in Fachgruppen. Diese Aufgaben sind nach §4, §15, §22, §23, §24 dieser Satzung zu beachten und zu verteilen. Diese Gruppen sind in der Regel: Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit/ Studentische Belange, Sitzungsplanung, Veranstaltungen, Ansprechpartner der Hochschule
(2) Das Amt des/der Finanzer/in wird auf ein Jahr gewählt.
(3) Die Gruppen sind in ihrer internen Aufgabenverteilung untereinander, frei und eigenständig, und sind zur kooperativen Zusammenarbeit mit anderen Gruppen verpflichtet.
(4) Jede Gruppe hat die Pflicht für die Studierendenschaft transparent und offen zu arbeiten.
(5) Die Gruppen unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gesamtgremiums des AStA, und sind dazu angehalten in angemessenem Umfang dem Gesamtgremium des AStAs über ihre Tätigkeiten zu berichten.
(6) In den Gruppen ist eine Mitarbeit von nicht in den AStA gewählten Studierenden ausdrücklich erwünscht.
(7) Die Gruppen sind durch einen AStA Beschluss nach Bedarf erweiterbar
(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§11 Finanzer/in
(1) Der/Die Finanzer/in und sein/e Stellvertreter/in werden am Anfang jedes Semesters gewählt. Und am Ende jedes Semesters nach einer Kassenprüfung durch den AStA entlastet.
(2) Die ständigen Aufgaben des/der Finanzer/in sind folgende:
-Führung des AStA-Kontos und der Barkasse,
-Selbständige Auszahlung von kleineren Beträgen (max. 50€) an AStA-Mitglieder. Bei größeren Beträgen ist die Zustimmung des AStA erforderlich.
-Führung eines Kassenbuches für das AStA-Konto und die Barkasse,
-jährliche Kassenprüfung gemeinsam mit der Hochschulleitung sowie Erstellung eines Haushaltsplans.
§12 Die Semestersprecher/innen
(1) Die Studierenden jedes Studiensemesters wählen in den Studiengängen Soziale Arbeit, Soziale Arbeit / Diakoniewissenschaft, Religionspädagogik und Frühkindliche Bildung und Erziehung in den ersten drei Wochen nach Vorlesungsbeginn jedes Semester eigenverantwortlich je einen/eine Semestersprecher/in und regeln die Stellvertretung.
(2) Semester mit weniger als 15 Studierenden werden durch eine Studiengangsvertretung und einen/eine Stellvertreter/in vertreten.
(3) Ständige Aufgaben des/der Semestersprecher/innen oder Studiengangsvertretung sind:
-Die Belange der Studierenden des Semesters im AStA zu vertreten,
-Informationen an die Semester weiterzugeben,
-Vertretung sonstiger Interessen der Semester (z.B. bei der Stundenplangestaltung).
§13 Die studentischen Vertreter/innen im Senat, dem Fachbereichsrat und der
Hochschulgemeinde
(1) Die studentischen Vertreter/innen in den Organen der Hochschule werden entsprechend der Verfassung und der Wahlordnung der EH hochschulöffentlich gewählt.
(2) Der Hochschulgemeinderat wird nach der Ordnung der Hochschulgemeinde in hochschulöffentlicher Wahl gewählt und arbeitet selbständig nach dieser Ordnung.
(3) Alle Vertreter/innen nehmen ihr Amt selbst verantwortlich im Sinne der Verfassung bzw. der Satzungen und Geschäftsordnungen ihrer Gremien wahr. Sie vertreten in ihren Gremien die Interessen der Studierenden, sind aber nicht an die Meinung des AStA gebunden.
(4) Die gewählten Vertreter/innen informieren den AStA in seinen Sitzungen über Beratungen und Beschlüsse des Gremiums und sprechen ihr eigenes Vorgehen möglichst mit dem AStA und den weiteren Studierenden im selben Gremium ab. Sie bemühen sich um eine gute Zusammenarbeit des Gremiums mit dem AStA.
Abschnitt 4: Der Allgemeine Studierenden – Ausschuss (AStA)
§14 Zusammensetzung des AStA, Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des AStA sind:
- ein/eine studentische/r Vertreter/in im Fachbereichsrat,
- jeweils ein/eine studentische/r Vertreter/in im Senat,
- ein/eine studentische Vertreter/in im Hochschulgemeinderat, z.B. BBK
- alle gewählten Semestersprecher/innen und Studiengangsvertretungen.
(2) Durch eine Entscheidung des AStA mit Zwei-Drittel-Mehrheit können weitere stimmberechtigte Mitglieder hinzukommen.
(3) Stimmenhäufung ist nicht möglich.
§15 Aufgaben des AStA
(2) Der AStA ist verpflichtet, Anträge und Anfragen aller Studierenden zu bearbeiten bzw. an die entsprechenden Gremien oder Arbeitsgruppen weiterzuleiten.
(3) Im AStA werden Informationen aus allen Gremien und Semestern zusammengetragen. Genauso sind die Mitglieder verpflichtet, Informationen aus dem AStA an die Semester, Gremien oder Arbeitsgruppen weiterzuleiten.
(4) Die in der Verfassung der Hochschule festgelegten Aufgaben des AStA sind:
- Vertretung der Studierendenschaft im Rahmen der Verfassung,
- Wahrnehmung der Interessen der Studierendenschaft insbesondere im Hinblick auf die Studienqualität,
- Wahrnehmung sozialer Belange von Studierenden, soweit damit nicht andere Stellen (z.B. Studentenwerk) beauftragt sind,
- Pflege der Beziehungen zu den Studierenden anderer Hochschulen und zur Hochschulgemeinde,
- Förderung kultureller Interessen der Studierenden.
(5) Der AStA entscheidet selbst über weitere Aufgaben.
§16 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
(1) Bei einer Anwesenheit von mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist der AStA beschlussfähig.
(2) AStA-Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden.
§17 Einberufung
(1) Die Sitzungen des AStA werden in der Regel viermal pro Semester von der damit betrauten Gruppe des AStA einberufen.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Studierendenschaft.
§18 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
(2) Entlastung des/der Finanzer/in, Misstrauensvoten und Auflösung des AStA bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden, ordnungsgemäß geladenen, stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Gefasste Beschlüsse können mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden AStA-Mitglieder wieder aufgehoben werden.
(4) Die AStA-Mitglieder sind in ihren Semestern/Gremien für eine Umsetzung bzw. die Bekanntgabe relevanter Beschlüsse verantwortlich.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Organe der Studierendenschaft.
Abschnitt 5: Wahlen und Konstitution des AStA
§19 Konstitution des AStA
(1) Der AStA konstituiert sich jeweils in der ersten Sitzung des Semesters.
§20 Legislaturperiode, kommissarische Verwaltung der Ämter
(1) Die Legislaturperiode der studentischen Wahlämter beträgt in der Regel ein Jahr.
(2) Kann ein Amt nur für ein Semester übernommen werden (z.B. wegen Praxissemester) oder legt der/die Amtsinhaber/in das Amt bereits nach einem Semester wieder nieder, findet eine Nachwahl für das entsprechende Amt bereits nach einem Semester statt.
(3) Ämter, Beauftragungen sowie Sitze in Arbeitsgruppen und Gremien ruhen in der Regel während der praktischen Studiensemester sowie während Urlaubssemestern.
§21 Misstrauensanträge
Bei Misstrauensanträgen können Amtsinhaber/innen durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder des AStA abgesetzt werden. In diesem Fall findet baldmöglichst eine Neuwahl statt.
Abschnitt 6: Arbeitsgruppen und Beauftragte des AStA
§22 Allgemein
(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der AStA beratende und beschließende Arbeitsgruppen bilden und einzelne Studierende mit ständigen Aufgaben beauftragen, die diese selbständig durchführen.
(2) Die Arbeitsgruppen und Beauftragten sind verpflichtet, dem AStA über ihre Arbeit zu berichten. Sie werden zu allen Sitzungen des AStA eingeladen.
(3) Die Arbeitsgruppen und Beauftragten können einen eigenen Etat erhalten.
(4) Studentische Vertreter in weiteren Gremien gelten als Beauftragte des AStA.
Abschnitt 7: Zusammenarbeit mit Hochschulleitung und weiteren Gremien
§23 Kooperation mit der Hochschulleitung und den Organen der Hochschule
(1) Der AStA bemüht sich um eine konstruktive und offene Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung und den Gremien der Hochschule
(2) Die Hochschulleitung erhält alle Einladungen zu AStA-Sitzungen und studentischen Vollversammlungen, sowie die Protokolle der öffentlichen Tagesordnungspunkte. Im Gegenzug beteiligt sie den AStA in der Regel an der Ausrichtung der Hochschulversammlungen.
(3) Vertreter/innen des AStA treffen sich regelmäßig zur Besprechung relevanter Themen mit der Hochschulleitung.
(4) Die Kooperation mit den Organen der Hochschule wird durch die studentischen Vertreter/innen in den jeweiligen Gremien gewährleistet.
§24 Studentische Vertreter/innen in weiteren Gremien
(1) Die Studierendenschaft ist in der Regel in folgenden Gremien durch gewählte, vom AStA bestimmte oder freiwillige Mitglieder vertreten:
-Interessensgemeinschaft der Studierenden der Religionspädagogik (ISRP),
-Interessensgemeinschaft Württembergischer Theologiestudierender (IGWT),
-Gemeinsamer Ausschuss für die Diakonenausbildung (GAD),
-Bundesdelegiertenkonferenz der Diakonenausbildungsstätten (BdK),
-Fachgruppe Studierende des Diakonieverbandes (FGS),
-BaföG – Ausschuss der EH,
-Aufnahmekommission für die Diakonen - Studiengänge der EH,
-Stipendienausschuss des Diakonieverbandes
-Kuratorium
-Wahlausschuss
(2) Die Studierenden in den jeweiligen Gremien nehmen ihr Amt selbstverantwortlich im Sinne dieser Satzung bzw. der Satzungen und Geschäftsordnungen ihrer Gremien wahr. Sie vertreten dort soweit möglich die Interessen der Studierenden und berichten dem AStA regelmäßig über ihre Arbeit, sind aber nicht an die Meinung des AStA gebunden.
Abschnitt 8: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§25 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung erhält ihre Gültigkeit nach einer Zustimmung der Studierendenschaft und nach Genehmigung durch den Senat.
§26 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt nach der Zustimmung der Studierenden und nach Genehmigung durch den Senat (Sitzung vom 24.6.2009) in Kraft.
Ludwigsburg, 25. Juni 2009
Prof. Dr. Norbert Collmar, Rektor und Vorsitzender des Senats

