Präambel
Der Senat der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg hat am 2. Juli 2003 die nachfolgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen.
§ 1 Aufgaben der Bibliothek
Die Bibliothek der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg dient der Lehre, dem Studium, der Forschung, der Fort- und Weiterbildung an der EH und steht darüber hinaus als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek weiteren NutzerInnen offen.
§ 2 Zulassung zur Benutzung
- Die genannten NutzerInnen können im Rahmen dieser Benutzungsordnung Medien entleihen.
- Der Studierendenausweis berechtigt zur Benutzung der Bibliothek. Mit der Ausgabe des Studierendenausweises an die Studierenden erkennen diese die Benutzungsordnung der Bibliothek an. Andere Benutzergruppen erhalten direkt in der Bibliothek einen Benutzerausweis bei Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Ist daraus die Anschrift nicht ersichtlich, so ist zusätzlich eine Bestätigung der Meldebehörde vorzulegen. Fremdbenutzende haben dabei eine Gebühr von € 10,00 zu entrichten.
- Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Hochschule folgende Daten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift(en), hochschulinterne Postfachnummer und Telefonnummer. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
- Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Die zugelassenen Benutzenden haften der Bibliothek für Schäden, die ihr durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises durch Dritte entstehen.
§ 3 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 4 Allgemeine Pflichten und Haftung der Benutzenden
- Die Benutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen.
- Die Benutzenden sind verpflichtet, die Medien sowie die Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Verschmutzung oder Beschädigung zu bewahren.
- Der Verlust oder die Beschädigung entliehener Medien ist den MitarbeiterInnnen der Bibliothek unverzüglich zu melden.
- Für Verlust oder nicht reparable Beschädigung haben die Benutzenden vollwertigen Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Falls eine Wiederbeschaffung durch den Benutzenden nicht möglich ist, setzt das Personal der Bibliothek eine Ersatzsumme in Höhe von € 25,00 zur Wiederbeschaffung fest, mindestens jedoch die Höhe des Neuwertes des Mediums.
- In den Benutzungsräumen der Bibliothek haben sich die Benutzenden so zu verhalten, dass die anderen Benutzenden nicht gestört werden. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet, ebenso die Benutzung von Mobiltelefonen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden, ausgenommen Blindenführhunde.
§ 5 Haftung der Bibliothek
- Der Träger der Bibliothek, die EH, haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
- Der Träger der Bibliothek, die EH, haftet nicht für Geld, Wertsachen, Garderobe und sonstige Gegenstände, die von Benutzenden in die Bibliothek mitgebracht werden. Der Haftungsausschluss gilt auch bei Benutzung von Schließfächern.
- Der Träger der Bibliothek, die EH, haftet nicht für Schäden, die bei Nutzung ausgeliehener Non-Print-Medien auf Geräten der Benutzenden entstehen.
§ 6 Rechte der BibliotheksmitarbeiterInnen
Die MitarbeiterInnen sind berechtigt,
- von Benutzenden zu verlangen, sich auszuweisen
- sich den Inhalt von Mappen, Taschen u. ä. vorzeigen zu lassen
- Benutzende, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, von der Benutzung auszuschließen.
§ 7 Ausleihbestimmungen
- Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien entliehen werden. Ein Entleihen ohne Benutzerausweis ist nicht möglich.
- Grundsätzlich können alle in der Bibliothek vorhandenen Werke ausgeliehen werden. Ausgenommen von der Ausleihe sind die jeweils neuesten Hefte des Zeitschriftenbestandes, der Präsenzbestand der Bibliothek, sowie die Medien der Handapparate. Im Einzelfall sind Ausleihen über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, möglich.
- Die Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die Leihfrist beträgt 4 Wochen für Bücher und 2 Wochen für Zeitschriftenhefte und Non-Print-Medien.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Wenn keine Vorbestellung vorliegt, kann die Leihfrist der Medien bis zu zweimal verlängert werden.
- Entliehene Bücher sind spätestens bis zum Ablauf der Ausleihfrist an der Ausleihe der Bibliothek während der Öffnungszeiten abzugeben.
- Für den auswärtigen Leihverkehr gelten die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der entleihenden Bibliothek; diese sind auch für die Benutzenden maßgebend.
§ 8 Gebühren
- Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei mit folgenden Ausnahmen:
- Leihfrist und Versäumnisgebühren:
- Bei Überschreiten der Leihfrist ab dem 4. Öffnungstag nach Fälligkeitsdatum erfolgt eine gebührenfreie Mahnung an den/die Entleiher/in.
- Bei Überschreiten der Leihfrist ab dem 7. Kalendertag nach erfolgter erster gebührenfreier Mahnung wird eine Gebühr von € 2,00 erhoben.
- Bei Überschreiten der Leihfrist ab dem 7. Kalendertag nach erfolgter zweiter Mahnung wird eine Gebühr von € 3,00 erhoben. Diese Versäumnisgebühr entsteht nach Ablauf der oben genannten Zeiträume und ist zur Zahlung fällig, ohne dass es einer besonderen Erinnerung bedarf. Wird ein Medium nach Ablauf von 28 Kalendertagen vom Zeitpunkt der ersten Mahnung nicht zurückgegeben, wird grundsätzlich der Beschaffungswert in Rechnung gestellt. Oben genannte Versäumnisgebühren gelten auch für Medien, die über den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.
- Werden kurzfristig entliehene Medien des Präsenzbestandes nicht fristgerecht zurückgebracht, wird eine Gebühr von € 2,00 pro Medium für jeden angefangenen Öffnungstag der Bibliothek erhoben.
- Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr: Die von entleihenden Bibliotheken in Rechnung gestellten Kosten sind von den Benutzenden in voller Höhe zu übernehmen.
- Bei Verlust oder Beschädigung des Ausweises wird eine Gebühr von € 10,00 erhoben.
- Sperrung von Benutzenden: Alle oben aufgeführten Gebühren bleiben bis zur Begleichung gespeichert. Übersteigen offene Gebühren die Höhe von € 10,00, sind Ausleihungen vor Begleichen des Betrages nicht möglich.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Verstoßen Benutzende schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der
Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so können diese Benutzende vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen der Benutzenden bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen. Gegen Entscheidungen der BibliotheksmitarbeiterInnen ist Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Hochschulleitung zulässig.
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft und ersetzt die Ordnung vom 21. Februar 1998.

